Vereinssatzung der Travemünder Wirtschaftsgemeinschaft
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Travemünder Wirtschaftsgemeinschaft e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck-Travemünde.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist überparteilich und bezweckt:
a. die Förderung des Fremdenverkehrs im Ostseebad Travemünde im allgemeinen, und zwar unter Betonung der Sonderstellung Travemündes durch den Zusammenhang mit der Hansestadt Lübeck sowie
b. die Unterstützung einzelner und gemeinsamer Aufgaben von heimischen Unternehmen, des Handels, der Gastronomie und Hotellerie sowie des Handwerks.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle am Vereinszweck und an den Vereinsaufgaben interessierten natürlichen und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der nur zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig ist und spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief werden muss.
b. durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied
aa. länger als drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung rückständig geblieben ist oder
bb. Sich eines vereinsschädigenden Verhaltens oder unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat. - Auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft kein Anspruch.
- Das für den Ausschluss zuständige Organ des Vereins ist der Vorstand.
- Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mietglied Gelegenheit zur Stellungnahme dem Vorstand gegenüber zu geben.
- Dem Ausgeschlossenen steht binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss mit der in § 6, Ziffer 6, bestimmten Mehrheit.
- Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem rechtswirksamen Ausschluss sämtliche den Mitgliedern aufgrund dieser Satzung zustehenden Rechte.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins besitzen gleiche Rechte und Pflichten.
- Sie sind insbesondere verpflichtet, die Interessen des Vereins und seinen Zweck zu fördern sowie seinen Aktivitäten in jeder Weise Unterstützung zuteil werden zu lassen.
- Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeträgen nach Maßgabe der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragsordnung verpflichtet.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandbeschlusses durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss schriftlich drei Wochen vor dem fristgesetzten Versammlungstermin (Datum des Poststempels) unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, der Versammlungszeit und des Tagungsortes erfolgen.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen. Sie müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung im Rahmen einer endgültigen Tagesordnung mitgeteilt werden.
- Weitere Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung oder Abstimmung gebracht werden. Zur Frage der Dringlichkeit darf nur von einem Sprecher und einem Gegensprecher Stellung genommen werden.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Jede vorschriftsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder zur Versammlung erschienen und bei der Beschlussfassung anwesend sind, Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Ist eine Mitgliederversammlung infolge nicht ausreichend erschienener Mitglieder nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende nach Maßgabe der für die Einberufung von Mitgliederversammlungen in dieser Satzung festgelegten Vorschriften eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder diese Einberufung unter Benennung der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnden Anträge schriftlich beantragt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mietgliederversammlung ist insbesondere zuständig
a. für die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b. für die Entgegennahme der Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und ggf. der Geschäftsführung
d. für die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Festsetzung der Beiträge nach der Beitragsordnung,
e. für die Änderung der Satzung
f. für die Auflösung des Vereins.
§ 7 Der Vorstand
- Den Vorstand bilden:
a. der Vorsitzende
b. ein stellvertretender Vorsitzender
c. ein Kassenwart
d. ein Schriftwart
e. drei Beisitzer - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam handelnd der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Dieser Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- In ungeraden Jahren stehen die Wahlen des 1. Vorsitzenden, des Schriftwartes und eines Beisitzers, in geraden Jahren die des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes und zweier Beisitzer an.
- Falls ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit ausscheidet, ist vom übrigen Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für den Rest der Amtsperiode des Ausscheidenden zu berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Er erhält außer etwaigen baren Auslagen keine Entschädigung.
- Die Mitglieder des Vorstandes treten nach Bedarf, möglichst jedoch einmal im Monat, zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Dem Vorstand obliegt es, für die Einhaltung der Satzungen und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
- Der Vorstand ist befugt, einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften (insbesondere einer Werbegemeinschaft) zur Erledigung zu übertragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ausschüsse dem Vorstand in dessen nächsten Sitzung über das jeweilige Ergebnis berichten.
- Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft diese Organe ein und stellt die Tagesordnung auf. Im übrigen koordiniert und beaufsichtigt er die Arbeit der übrigen Vorstandsmitglieder, die ihre Aufgaben ihrerseits selbständig erledigen, sowie die Arbeit der Ausschüsse und der Arbeitsgemeinschaften. Im Verhinderungsfall wird der Vorstand durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Protokollführung
- Über die Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches alle Beschlüsse enthalten muss. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden für alle Vorstandsmitglieder zugänglich zu machen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unterzeichnet. Über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Niederschrift entscheidet die nächste Mitgliederversammlung/ Vorstandssitzung.
- Von in Mitgliederversammlungen angefertigten Protokollen ist Vereinsmitgliedern auf Antrag eine Abschrift zu erstellen.
- Die Verwendung eines Tonträgers ist zur Protokollführung zulässig. Daraus ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
§ 9 Haushaltsführung
- Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Kassenwart einen vollständigen Kassenbericht aufzustellen und bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer.
- Rechnungsprüfer können nur aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur zweimal in Folge.
- Das Rechnungswesen des Vereins muss mindestens einmal im Jahr durch die Rechnungsprüfer geprüft werden. Der Prüfungsbericht ist in schriftlicher Form zu erstellen, von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen und in der Mitgliederversammlung von einem der Rechnungsprüfer vorzutragen.
§ 11 Wahlen
- Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Von der geheimen Abstimmung kann abgesehen werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und die Wählenden sowie der zu Wählende damit einverstanden sind.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung schriftlich oder namentliche Abstimmung beschließt. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom mindestens ¾ stimmberechtigter anwesender Mitglieder erfolgen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
- Der Auflösungsbeschluss wird wirksam, wenn dieser in einer vier Wochen später ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder bestätigt wird. Bei einer rechtswirksamen beschlossenen Auflösung wird das vorhandene Vermögen des Vereins nach Deckung aller Verbindlichkeiten an die Hansestadt Lübeck abführt, die es ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Steueranpassungsgesetzes für Travemünde verwenden darf.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Jedem Mitglied des Vereins ist auf Anfrage ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Diese Satzung wird am 19.04.1988 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Diese Satzung trifft mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.