Umfrage zu den Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Ostseeheilbad Travemünde
Ein Travemünder Einzelhändler, der nicht Mitglied der TWG ist, hat uns auf Grund einer gegen ihn gerichteten Anzeige wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz gebeten, ein aktuelles Stimmungsbild unter unseren Mitgliedsbetrieben in der Vorderreihe mit Ziel einzuholen, gegebenenfalls auf eine Änderung der seit dem 23.12.2013 geltenden Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck (Sonntagsverkauf in der Zeit vom 15.März bis 30. Oktober sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr) hinzuwirken.
Grundsätzlich lehnen wir die Bäderverordnung vom 23.Mai 2013 ab und fordern eine unverzügliche Rückkehr zur alten Regelung, zumindest aber eine entsprechende Ausnahmevorschrift für Travemünde und die ungefähr weiteren 10 Orte in Schleswig-Holstein in die Verordnung aufzunehmen, die von der alten Regelung in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben. Die alte Regelung räumte dem Einzelhandel nicht nur zwischen 8-10 zusätzliche verkaufsoffene Sonntage ein und eröffnete eine weitgehende Entscheidungsfreiheit der Einzelhändler, die Öffnungszeit zwischen 11.00 und 19.00 Uhr autonom zu bestimmen. Im Ergebnis erlaubte sie damit eine sonntägliche Öffnungszeit von bis zu 8 Stunden. Heute dürfen die Einzelhändler in Travemünde an Sonntagen in der Saison nur noch bis zu 6 Stunden die Geschäfte öffnen, nämlich zwischen 12.00 und 18.00 Uhr. Dieser Zeitkorridor wurde von uns als TWG im Jahr 2013 befürwortet, um in Abstimmung mit unserer Partnerorgansition in Timmendorfer Strand den Gästen in der Region möglichst einheitliche Öffnungszeitzen an der Lübecker Bucht anbieten zu können. Unsere Mitglieder haben wir bereits im Rahmen unseres Newsletter Anfang 2014 gebeten, ihre Erfahrungen mit der neuen Regelung mitzuteilen. Änderungswünsche hinsichtlich des Zeitfensters 12.00 bis 18.00 Uhr wurden von dort bislang nicht an uns herangetragen. Gleichwohl möchten wir die aktuellen Berichte zum Anlass nehmen, eine – nicht repräsentative – Umfrage zu starten.
Die Umfrage richtet sich an alle Einzelhändler sowie an alle Anwohner, Freunde und Besucher Travemündes.
Die amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck:
Allgemeinverfügung über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO)
Gem. § 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung – BäderVO) vom 21.05.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 226) werden die täglichen Öffnungszeiten für die Verkaufsstellen im Stadtteil Travemünde in der Zeit vom
17. Dezember bis 08. Januar sowie 15. März bis 31.Oktober an Sonn- und Feiertagen jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr festgelegt.
Begründung:
Nach § 2 Abs. 1 BäderVO dürfen Verkaufsstellen in u. a. Kur- und Erholungsorten abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Zeit vom 17. Dezember bis 08. Januar und vom 15. März bis 31.Oktober an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, geöffnet sein.Der Stadtteil Travemünde ist gemäß der Anlage 1 der BäderVO als Kur- und Erholungsort anerkannt.
Gem. § 2 Abs. 5 BäderVO legt die zuständige Behörde die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen in den o. g.Zeiträumen nach Anhörung der Betroffenen sowie der örtlichen Kirchengemeinden durch Allgemeinverfügung fest. Es wurden verschiedene Interessenvertretungen des Einzelhandels, der Kirche und Jugendvertretung angehört. Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen wird die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 17. Dezember bis 08. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober für die Verkaufsstellen im Stadtteil Travemünde auf 12.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Hinweise:
Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere destouristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).
Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO). Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG). Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagenbeschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur NiederschriftWiderspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Melde- und Gewerbeangelegenheiten,Dr.-Julius-Leber-Str. 50-52, 23552 Lübeck, erhoben werden.Lübeck, den 16.12.2013
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Melde- und Gewerbeangelegenheiten
Quelle: http://bekanntmachungen.luebeck.de/index.php?type=content&action=view&id=6559
+++ Umfrage +++
Die Umfrage wurde am 29.06.2015 / 18.00 Uhr beendet.